Am 01. Mai 2014 trat die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. Ziel ist es bis zum Jahr 2050 einen nahezu klimaneutrale Gebäudebestand zu erreichen.
Nach Fertigstellung eines neuen Gebäudes, sowie für sanierte Gebäude muss dem Eigentümer ein Energieausweis ausgestellt und übergeben werden. Bei Verkauf, Vermietung oder Verleasung ist der Energieausweis bereits bei der ersten Besichtigung vorzulegen und nach Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrags auszuhändigen.
In Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner "Sprengnetter goValue" erstellen wir für Sie die gesetzlich geforderten Energieausweise.
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Für welche Gebäudearten gilt die EnEV?
- die EnEV gilt für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile.
- für Gebäude, die nicht regelmäßig (weniger als 25% des Jahresenergiebedarfes) geheizt, gekühlt oder genutzt werden (z. B. Ferienhäuser), die nur für kurze Dauer errichtet werden (z.B. Zelte) oder für spezielle Nutzungen, z.B. Ställe und Gewächshäuser gilt die EnEV nicht. Weiterhin nicht für Gotteshäuser, Gebäude in der Zwangsversteigerung, unter Denkmalschutz stehende, sowie bei gesetzlichem Übergang (Erben, Schenkung)
Was wird in der EnEV geregelt?
Die EnEV regelt ins besondere
- die Erstellung von Energieausweisen für Gebäude (Bestand und Neubau)
- die energetischen Mindestanforderungen für Neubauten
- die energetischen Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude
- die Mindestanforderungen für Heizungstechnik sowie Warmwasserversorgung
- die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Was ändert sich gegenüber der EnEV 2009?
Die wesentlichen Änderungen der EnEV 2014 sind:
- die Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen bei Neubauten ab 2016 um 25 Prozent.
- die Verschärfung der energetischen Anforderungen an Außenbauteile von neu gebauten Nichtwohngebäuden ab 2016 um ca. 20 Prozent.
- die Austauschpflicht für alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. So müssen Kessel, die nach dem 01.01.1985 eingebaut wurden nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur-und Brennwertkessel
- Oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz (U-Wert ≤ 0,24 W/m² K) erfüllen, müssen ab 2016 gedämmt sein. Die Forderung gilt als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt.
- Neu ist die Einführung der Energieeffizienzklassen A+ bis H im Energieausweis für Wohngebäude und eine Neuskalierung des Bandtachos bis 250 kWh/(m²a).
- Künftig müssen im Falle des Verkaufs oder der Vermietung oder Verleasung von Wohnungen oder Gebäuden in Immobilienanzeigen verpflichtend bestimmte Angaben aus dem Energieausweis genannt werden. (siehe Text oben)
- Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der ersten Besichtigung vorgelegt werden.
Welche Austausch-und Nachrüstverpflichtungen bestehen?
- Heizkessel, die nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur-und Brennwertkessel.
- Die Pflicht zur Dämmung von warmwasserführenden Rohren in unbeheizten Räumen.
- Die Regelung zur Außerbetriebnahme von elektrischen Nachtspeicherheizungen wurde aufgehoben (Artikel 1a EnEG 04. Juli 2013).
Was ändert sich beim Energieausweis?
Im Einzelnen gibt es folgende Änderungen / Ergänzungen: